„In einer Welt, die überflutet wird von belanglosen Informationen, ist Klarheit Macht.“ 

- Yuval Noah Harari

Abtreibung in medizinethischer Perspektive

Unter einem Schwangerschaftsabbruch (umgangssprachlich: Abtreibung; medizinisch: abruptio graviditatis oder induzierter Abort) versteht man die absichtliche vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft, welche i.d.R. den Tod des Embryos bzw. des Fötus zur Folge hat. Eine Abtreibung wird entweder medikamentös vorgenommen, oder operativ: (1) durch Absaugen oder Ausschaben des Embryos oder (2) selten auch durch Entfernung der Gebärmutter.

Ein menschlicher Embryo in der siebten Woche, Bildquelle.

- Die wichtigsten Fragen:

Um die Zulässigkeit von Abtreibungen ist eine moralische Debatte entfacht. Diese wird vorwiegend auf zwei Ebenen ausgetragen:

(1)  Stammtische, Religionsvertreter und z.T. auch Feministen argumentieren häufig auf einer affektiven und ideologisch sehr befangenen Ebene.

(2)  Dem versuchen die Medizinethik und die Legislative (idealerweise) etwas entgegenzusetzen und eine Argumentations- und Entscheidungsbasis auf sachlicher, kritischer und unvoreingenommener Ebene zu finden.

a.) in der Medizinethik

Die für die Medizinethik allg. zentralste Frage lautet:

(M1) Welche moralische Status hat ein Embryo ab

welchem Entwicklungsstadium?

Hinter dieser Frage steckt die folgende: Gibt es im Verlauf der Entwicklung eines Embryos einen moralisch relevanten Punkt, oder zumindest einen festumkreisbaren graduellen Übergang, nach dem das Embryo als eine Person zu bezeichnen ist? Diese Frage ist deshalb so wichtig, weil sich am Personen- dann auch der Moralstatus eines Embryos festmachen lässt. Wenn ein Punkt der Personenwerdung gefunden ist, lässt sich festmachen, so die Idee, dass nach ihm keine Abtreibung mehr zu rechtfertigen sei, sofern die Tötung von Personen als prinzipiell falsch eingestuft wird. (Siehe weiter unten "Das Standardargument")

Spitzenkandidaten für jenen moralisch relevanten Übergangspunkt sind u.a.:

·         die erste Bewegung

·         Bewusstsein

·         die Fähigkeit zur Schmerzempfindung und

·         die potentielle Lebensfähigkeit.

Eine andere und in der Medizinethik auch äußerst wichtige Frage ist diese:

(M2) Welche individuellen Freiheitsrechte bezüglich ihrer Entscheidung abzutreiben werden einer schwangeren Frau zugestanden?

Es gilt (M1) und (M2) zunächst voneinander zu trennen. Die Fragen mögen voneinander abhängen und bei der letztendlichen Beurteilung der Abtreibungskontroverse müssen natürlich beide miteinbezogen werden, ihre schon anfängliche Vermengung sorgt aber nur für eine verworrene Debatte.

b.) Im Rechtlichen

Der Legislative stellt sich eine andere Frage:

(L) Haben Föten schon ein Grundrecht, oder wenigstens so etwas wie ein Anspruch auf Leben?

Das populärste (philosophische) Argument in Bezug auf diese Frage bezieht sich auf die Potentialität eines Fötus, in Zukunft eine menschliche Person hervorzubringen. Sollte ein Fötus aufgrund dieser abstrakten Eigenschaft rechtlich geschützt werden?

1. Vorbemerkungen

a. Drei Positionen und zwei Lager

Das Thema Abtreibung bildet einer der heftigsten Kontroversen in der angewandten Ethik. Und das, obwohl die Geschichte dieser Kontroverse relativ lang und von guten Argumenten geprägt ist.

Angelehnt an die beiden US-amerikanischen Bewegungen lassen sich holzschnittartig zwei Lager unterscheiden: „Pro-Life“ für all jene, die eher gegen Abtreibung sind und „Pro-Choice“ für tendenziell der Erlaubnis einer Abtreibung zugeneigte Positionen. Diese eingestanden stark simplifizierende Unterscheidung soll im Folgenden beibehalten werden der flüssigen Lesbarkeit des Textes dienen.

Eine extreme Pro-Life Position wird von christlichen Aktivisten aus den USA vertreten: Menschliche Personalität begänne bereits mit der einzelligen Zygote, also unmittelbar nach der Verschmelzung von Eizelle und Spermium. Wenn dem so wäre, kämen Abtreibungen und sogar schon die Pille danach der vorsätzlichen Tötung einer (gottebenbildlichen!) Person gleich und müssten gesetzlich verboten werden. Jedoch ist die Annahme, schon einzellige Zygoten seien Personen, äußerst unplausibel und muss deshalb meist unter der unsachlichen Berufung auf Gott getroffen werden.

Manche entschieden liberale Diskutanten besitzen eine ganz andere Meinung zu (M1): Menschliche Personalität begänne erst unmittelbar nach der Geburt oder gar ein wenig später. Ein Vorteil dieser liberalen Ansicht ist, dass sie sich mit der philosophischen Standardnutzung des Begriffs "Person" deckt. Sie hat aber auch ihre Probleme, zum Beispiel ist überhaupt nicht klar, wo der sittlich bedeutsame Unterschied zwischen dem Fötus 5 Minuten vor der Geburt und einem frisch Neugeborenen liegt.

Es liegt so gesehen nahe davon auszugehen, dass sich eine Zygote nicht von jetzt auf nachher zu einer Person entwickelt, sondern dabei viele entscheidende Entwicklungsstadien durchläuft, der Übergang also ein gradueller ist. Einige Zwischenpositionen glauben dies: Es gibt nicht den einen moralisch relevanten Bruch im Entwicklungsprozess, ab und nur ab dem Personalität hinreichend konstituiert wäre. Diese Zwischenpositionen haben erhebliche Plausibilitätsvorteile wenn sie die Unterschiede zwischen den Entwicklungsstadien betonen. Die gegenteilige Vorstellung, eine Person entwickele sich abrupt (mit der Befruchtung der Eizelle oder mit der Geburt) scheint nämlich ein Rückfall auf emotionale Vorstellungen und dem allmählichen biologischen Prozess dahinter nicht angemessen zu sein. Die Zwischenpositionen sind hierin differenzierter.

Dennoch gibt es ja Unterschiede zwischen, sagen wir Eizelle, Samenzelle und einer ausgewachsenen Person, das eine schützen wir in besonderem Maße, das andere nicht. Das moralische Problem, bis wann Abtreibungen legitim sind, ist also noch nicht gelöst.

b. Das Standardargument

Das Standargument gegen Abtreibung geht so:

1.    Das Töten des Menschen ist verboten (oder falsch).

2.    Ein Fötus ist ein Mensch.

3.    Das Töten eines Fötus ist verboten (oder falsch).

Es ist praktisch zwecklos diesen praktischen Syllogismus formal angreifen zu wollen, sofern (1) und (2) stimmen, stimmt auch sicher die Conclusion (3). Die entscheidende Frage ist indes, ob (1) und (2) inhaltlich wahr sind?

Bei der ersten Prämisse sind durchaus Situationen denkbar, in denen sie ungültig sein könnte, etwa im Fall des Tötens zur Selbstverteidigung. Oder bei der Frage, ob man Menschen wie Hitler hätte töten sollen, wenn dadurch doch unzählige andere Menschenleben zu retten gewesen wären. Noch fragwürdiger als (1) ist aber Prämisse 2: Wenngleich auch niemand bestreiten würde, dass Föten in dem Sinne Menschen sind, als dass sie der Spezies Homo Sapiens angehören, so ist doch überhaupt nicht klar, ob sie auch Menschen im Sinne von Personen sind! Es gibt sogar gute Gründe für die Annahme, dass ein Neugeborenes in den ersten Monaten seines Lebens noch keine ausgereifte Person ist.

Am Ende kann es sich allein schon schwierig gestalten, überhaupt nur die Minimalthese zu halten, dass jeder biologische Mensch im hinreichenden Alter eine Person darstellt. Insofern Persönlichkeit im Hinblick auf spezifische Kriterien wie Selbstbewusstsein oder Vernunftfähigkeit definiert wird, verfügen Menschen mit schwersten geistigen Behinderungen oder Störungen nämlich offensichtlich nicht über so etwas wie eine Persönlichkeit.

Daraus könnte man jetzt schlussfolgern, dass Menschen mit schweren geistigen Behinderungen, denen solche spezifische Eigenschaften für eine Person fehlen, getötet werden dürfen. Diesen Schluss muss man jedoch nicht machen. Der bekannte deutsche Philosoph Nobert Hoerster glaubt beispielsweise, dass Föten mit schweren Behinderungen – wie alle Föten – abgetrieben werden dürfen sollten, aber sie später dann auch - genauso wie alle anderen ausgewachsenen Menschen - in ihrem Leben geschützt und respektiert werden sollten. Doch was impliziert so eine Argumentation? 

Der australische Philosoph Peter Singer würde dem entgegenhalten, dass man Lebewesen nicht einfach aus dem beliebigen Grund einer Spezieszugehörigkeit heraus besonders schützen könnte. Der Mensch ist doch nicht einfach nur schützenswert, weil er ein Mensch ist. Es kann nach ihm nicht angehen, dass währenddessen Tiere wie Bonoboaffen keinen oder kaum einen gesetzlichen Schutz geniessen, obwohl sie über viel mehr harte Kriterien wie Schmerzempfinden oder Abstraktionsempfinden verfügen, wie manch ein (z.B. schwerstbehinderte oder gerade neugeborener) Mensch. Singer weist darauf hin, dass wir hier eine unrechtmäßige Grenze ziehen und den Menschen nur deshalb anders behandeln, weil er zufällig einer bestimmten Spezies angehört, von der wir beschlossen haben, dass sie besonders schützenwert wäre. Andere, uns z.T. genetisch sehr nahe stehende und hochentwickelte Tiere sind von diesem Schutz ausgeschlossen und es ist erlaubt, sie in Käfigen zu halten und mit ihnen zu experimentieren. Diese Haltung nennt Singer Speziesismus, angelehnt an den ebenfalls mit einem qualitativen Überlegenheitsgedanken verknüpften Rassismus.

So oder so scheint es, als könnte man all diese Gedankengänge wieder auf die Grundfrage (M1) zurückführen: Was konstituiert eine Person? Sind es Alter und Lebensform? Ist es die Spezieszugehörigkeit „Mensch“? Ist es Bewusstsein? Ist es ein Selbstbewusstsein? Ist es ein Selbstkonzept? Ist es eine Vernunftfähigkeit? Vielleicht die Fähigkeit zur Schmerzempfindung? Oder die zu einem selbstmotivierten Handlung? Sie sehen, es wird höchste Zeit, dass wir uns dem Konzept des Personenstatus annehmen:

2. Personenstatus

"Ein Fötus ist keine Sache, kein Gewebe,
aber auch nicht gleichzusetzen mit einer geborenen Person"

-
Alberto Bondolfi

Auch wenn es den Anschein haben könnte, die Frage nach der Persönlichkeit gehöre primär in den Bereich der Ethik, ist sie eher eine biologisch-philosophische. In ihr treffen empirische und metaphysische Befunde aufeinander. Erst wenn das geschehen ist, erst wenn wir wissen, was es bedeutet, einer Lebensform Persönlichkeit zuzuschreiben, können wir schauen, welche moralischen Implikationen in jenem von uns gefundenen Personenbegriff stecken.

Da die Zygote genetisch identisch zu dem Embryo und zu dem ausgewachsenen Baby ist, führt uns jeder Versuch, den Anfang des Menschseins hinterfragen zu wollen, zu einer Abwandlung der Paradoxie des Haufens: Die Haufenparadoxie fragt, wie viele Sandkörner es braucht, um einen Haufen zu formen. Mit dieser sonderbaren Frage will uns die Haufenparadoxie eigentlich nur aufzeigen, dass es keine bestimmte Anzahl an Sandkörnern geben kann, ab der der Status eines Haufens urplötzlich erreicht ist. 

Äquivalent dazu sollten wir bei all den folgenden Vorschlägen im Hinterkopf behalten, dass es nicht die Dimension an Bewusstsein oder Selbstmotivation geben kann, ab der der Status einer Person urplötzlich erreicht ist. Zwei Körner sind noch kein Haufen, aber es gibt eine Spanne zwischen X und Y Sandkörnern, in der die Ansammlung vom Status eines Nicht-Sandhaufens in den eines Sandhaufens übergeht. Während dieser Sandhaufengenese ist aber nicht klar, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Sandhaufen vor uns liegt, oder doch nur mehrere Sandkörner. Genauso ist es wahrscheinlich auch mit der Personengenese: Eine Zygote ist noch keine Person, dann folgt aber irgendwann, pränatal oder vielleicht sogar postnatal, eine Phase der Personengenese, während der der Status des Lebewesens verschwommen bleibt. Nach dieser hochominösen Phase hat sich jedoch etwas Entscheidendes getan und aus ursprünglich zwei Zellen hat sich eine Person entwickelt.

Die Philosophin Mary Anne Warren liegt uns eine Reihe von Eigenschaften an die Hand, die eine Person charakterisieren und von einem rein (genetisch) menschlichen Lebewesen unterscheiden sollen. Nach ihrer (nicht mehr „speziesistischen“) Definition können nicht nur biologische Menschen, sondern zB auch hochintelligente Aliens oder Primaten Personen sein:

1.    Bewusstsein: über äußere Objekte und Ereignisse und über die eigenen Gefühle. Insbesondere die Fähigkeit, Schmerzen zu empfinden.

2.    Intelligenz (Original: reasoning): Die kognitive Fähigkeit, neue und relativ komplexe Probleme zu lösen.

3.    Selbstmotivation: Die Fähigkeit, gezielte Tätigkeiten unabhängig von nur triebhaftem Verhalten, genetischer Determination oder externer Steuerung willentlich zu vollführen.

4.    Kommunikation: Die Fähigkeit, auf welcher Art auch immer Informationen selbst zu verpacken, sprich nicht einfach Auswendiglernen, und sie an andere weiterzutragen.

5.    Selbstkonzept: respektive Selbstbewusstsein, entweder individuell, kollektiv, oder beides.

Nach Warrens Meinung sind nicht alle 5 Punkte zwingend notwendig um eine Person zu gestalten, aber wenn ein Lebewesen alle 5 Punkte erfüllt, ist es dann definitiv eine Person, egal ob es auch ein biologischer Mensch ist oder nicht! Ein paar der Punkte muss ein Lebewesen aber schon erfüllen, damit es für Warren als Person gelten kann. Und da ein Fötus, wenn überhaupt, nur einen der fünf Punkte erfüllt, Bewusstsein nämlich (und auch das ist sehr umstritten), ist es keine Person und darf deshalb abgetrieben werden.

Jane English, ihrerseits ebenfalls Philosophin, schlägt in ihrem Artikel "Abortion and the Concept of a Person" gleich ein ganzes Bündel an Eigenschaften vor, die eine Persönlichkeit charakterisieren sollen und sich in 5 Bereiche gruppieren lassen:

1.    Der biologische Bereich: Menschsein, Extremitäten besitzen, Essen und Schlafen.

2.    Der psychologische Bereich: Wahrnehmung, Gefühle, Wünsche, Interessen, Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Verwendung von Werkzeugen, Selbstbewusstsein.

3.    Der intellektuelle Bereich: Denken, Fähigkeit zur Verallgemeinerung, Fähigkeit zum Pläneschmieden, Fähigkeit aus Erfahrungen zu lernen.

4.    Der soziale Bereich: Gruppenzugehörigkeit, Verbundenheit zu anderen Menschen, Mitgefühl, Liebe.

5.    Der rechtliche Bereich: Juristischer Adressat sein, Fähigkeit zum Vertragsschluss, Bürger sein.

Auch nach English ist es nicht erforderlich, dass jemand alle 5 Bereiche mit allen verschiedenen Aspekten erfüllen muss, um als Person gelten zu können. Ansonsten wäre ein Kriegsveteran, dem ein Bein fehlt, ja nach Definition keine Person mehr, was schwachsinnig wäre. Auffallend ist, dass English wieder speziesistisch argumentiert, einem hochentwickelten Tier oder einem künstlichen Lebewesen also unter keinen Umständen einen Personenstatus einräumt. Ein Fötus liegt für sie dahingegen direkt im Halbschatten, wo es hart ist den Status einer Person zu verleihen oder ganz abzusprechen. Den einen notwendigen und hinreichenden Kern des Personenseins gibt es für English nicht, weswegen sich ein Fötus im schwierigen Grauschatten, irgendwo zwischen Personsein und Nicht-Personsein, befinden kann.

3. Moralische Aspekte

Es gibt haufenweise moralische Argumente, die für oder gegen Abtreibung sprechen. Wir werden uns im Folgenden ein paar von ihnen anschauen. Bevor wir das aber machen, ist es notwendig, zunächst etwas über moralische Rechte zu sagen:

a. Moralische Rechte

Einige Ethiker behaupten, dass die Rede von moralischen Rechten und Verpflichtungen eine haltlose Geschichte sei: Es gäbe keine "moralische Rechte" oder "moralische Verpflichtungen" per se, nur zwischenmenschlich festgelegte Gesetze. Da ist kein höhere ethische Autorität mehr und auch keine Idee von einer an sich moralisch richtigen Handlung, die über das Gesetz hinausgehende Verpflichtungen aufstellen könnten. Natürlich behaupten andere Ethiker wiederum was ganz anderes, aber gehen wir für einen Moment davon aus, diese Menschen hätten Recht, was würde das bedeuten?

Allein das Rechtssystem wäre in der Lage, bestimmte moralische Rechte und Verpflichtungen zu etablieren: Jene rechtlichen Festlegungen blieben aber immer subjektiv und relativ, absolute Rechte oder Verpflichtungen gäbe es nicht. Daher könnte es auch keine absoluten moralischen Rechte für den Fötus geben. Dessen einzige Rettung wäre es, dass die Gesellschaft, in der es heranwächst, sich für ein Rechtssystem entscheidet, das es schützt. Wenn es aber kein dementsprechendes Gesetz gibt, dann gäbe es aber auch keinen (moralischen) Grund, es nicht abzutreiben.

b. Bei der Geburt

Liberalere Pro-Life Anhänger sehen den moralisch signifikanten Bruch unmittelbar bei der Geburt. Das bedeutet, dass es moralisch erlaubt ist, eine Abtreibung zu jedem Zeitpunkt vor der Geburt auszuführen, nach der Geburt aber nicht mehr. Der Einwand gegen diese (oder vergleichbare) Auffassungen ist einfach zu finden: Der hier gemachte Unterschied vor einer Geburt und nach einer Geburt scheint konstruiert zu sein und es fällt schwer ein stichhaltiges Argument zu finden, weswegen innerhalb eines so kurzen Zeitraums wie der Geburt sich der moralische Status von 0 auf 100 erhöhen sollte. Faktisch besteht die einzige biologische Differenz in der physischen Trennung des Fötus von der Mutter, entwicklungstechnisch wird in diesen paar Minuten bis Stunden jedoch kein wesentlicher Schritt vollzogen.

c. Erste Bewegung

Andere sehen den moralisch entscheidenden Bruch in der ersten Bewegung des Fötus. Die katholische Kirche beispielsweise maß der ersten Bewegung des Fötus lange Zeit eine tiefenreligiöse Bedeutung zu: Sie zeige das Einhauchen des Lebens in den menschlichen Körpers und sei das, was den Fötus vom Tier trennt. Heute gebraucht die katholische Kirche diese Argumentationslinie nicht mehr. Sie ist auch fragwürdig: Wenn Bewegung die moralisch hinreichende Eigenschaft sein soll, um ein menschliches Lebewesen unter existentiellen Schutz zu stellen, welchen moralischen Status hat dann ein querschnittsgelähmter Mensch? Wenn wir ihm den Schutz seines Lebens zugestehen möchten, müssen wir uns ein anderes Kriterium überlegen, als das der ersten Bewegung. Übrigens wäre, wenn man trotz aller Gegenargumente an diesem Punkt festhalten möchte, die erste spürbare Bewegung des Fötus keineswegs die relevante. Wie Ultraschallprüfungen zeigen konnten, bewegt sich ein Fötus zum ersten Mal zwischen der sechsten und neunten Woche tatsächlich, deutlich früher also als die erste spürbare Bewegung.

d. Potentialität

Die Befürworter einer dritten Ansicht behaupten, der eigentliche heiße Kandidat für den moralisch relevanten Bruch sei das bloße Potential eine Person zu werden, das im genetischen Material eines Embryos bereits angelegt ist. Für diese Leute kann nicht mehr das Personensein das entscheidende Kriterium sein, nach der sich die Moralität einer Abtreibung bemessen lässt, weil sie sonst unzulässigerweiße von: (1) X ist ein potentieller Besitzer des moralischen Status S auf (2) X ist Besitzer des moralischen Status S schließen würden. Was diese Leute interessiert, ist schon viel früher die bloße Fähigkeit eines Embryos, einmal eine Person sein zu können. Sie konstatieren, der Embryo im Status Y ist zwar noch keine Person, er ist aber auch nicht gleich einem Objekt wie ein Blinddarm, dem man auch im Bauch hat, weil er, der Fötus, das Potential zu einer ausgereiften Persönlichkeit hat. Und deshalb sollte man ihn nicht abtreiben. Das hieße im Umkehrschluss aber auch, dass man Föten, die genetisch dazu determiniert sind, schwerstbehindert auf die Welt zu kommen, ohne Probleme abtreiben dürfen müsste, weil in ihnen keine ausreichende Potentialität steckt.

e. Bewusstsein und die Fähigkeit, Schmerz zu empfinden

è   #Singer #Abtreibung

Vertreter einer liberaleren Position weisen darauf hin, dass ein Fötus erst sehr spät die Fähigkeit entwickelt, Schmerzen zu empfinden. Sie sehen in jener Entwicklung der Fähigkeit zur Schmerzempfindung den moralischen relevanten Bruch und meinen, dass Föten abgetrieben vor ihm werden dürfen, wenn sie (dabei) noch kein Schmerz empfinden können. Es weist vieles darauf hin, dass zumindest die Prämisse dieser Leute, Schmerzempfindung entwickele sich erst sehr spät, wahr ist: Motorische Reflexbewegungen können ab der achten Woche nach der Befruchtung ausgelöst werden. Und ab der achtzehnten Woche können gemeinhin hormonelle Stressreaktionen beobachtet werden. Bewusste Reaktionen oder Wahrnehmungen (z.B. bewusste Schmerzempfindung!) kann ein Fötus aber nicht vor der 24. bis 29. Woche besitzen, da seine Großhirnrinde vor diesem Zeitraum noch nicht funktionsfähig ist. Auch regelmäßige Hirnströme sind erst nach dem sechsten bis siebten Monat erkennbar. Um Wahrnehmungen oder Bewusstsein haben zu können, ist eine minimale Anzahl an Nervenzellen in der Großhirnrinde, ein bestimmtes Entwicklungsstadium dieser Zellen und eine minimale Zahl von Synapsen (Verbindung zwischen den Nervenzellen) erforderlich. Bezüglich eines Embryos treffen auch diese Kriterien erst ab der 24. bis 30. Woche zu. 

f. Das Argument des bewusstlosen Geigers

Judith Jarvis Thomson präsentiert uns in ihrem vielbeachteten Aufsatz
"
A Defense of Abortion"
ein interessantes Gedankenexperiment. Mit dem "bewusstlosen Geiger" möchte Thomson aufzeigen, dass Abtreibung erlaubt sein kann, selbst wenn dem Fötus ein Recht auf Leben zugesprochen wird:

„Eines Morgens erwachen Sie und stellen zu ihrem Schreck fest, dass Sie eine
Gesellschaft der Musikfreunde" entführt hat. Neben Ihnen sitzt der bekannter Musiker,
den alle Mitglieder der Gesellschaft vergöttern und der todkrank ist.
Nur Sie besitzen die passende Blutgruppe, um den Musiker am Leben zu erhalten,
weswegen die Gesellschaft der Musikfreunde ihre Nieren an den Blutkreislauf

des Musikers angeschlossen haben. Sie stecken nun in einem moralischen Dilemma,
da der Geiger einerseits ein Recht darauf hat, weiterzuleben,
und Sie anderseits ein Recht darauf haben, frei über ihren Körper zu verfügen.“

Thomson vergleicht diese Situation mit der einer Schwangerschaft und zieht daraus zwei Schlüsse:

(1) Das Recht auf Leben umfasst nicht das Recht, dass andere einem die für das eigene Überleben notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Wenn das Gegenteil der Fall wäre und das Recht auf Leben auch das Recht beinhalten würde, von anderen die überlebensnotwendigen Mittel gestellt zu bekommen, so hätte die "Gesellschaft der Musikfreunde" richtig gehandelt, was Thomson bestreitet. Wenn das Recht auf Leben das Recht auf fremde Mittel zum Überleben inkludiert, kann es nicht zusammen mit dem Selbststimmungsrecht einer Person über ihren eigenen Körper gelten. Genau dies meint Thomson, könne aber nicht angehen und sie schreibt: "Die Tatsache, dass der Geiger ihre Nieren braucht um zu leben, heißt nicht, dass er das Recht hat, ihre Nieren auch gegen ihren Willen zu verwenden."

(2) Das Recht auf Leben umfasst nicht das Recht, nicht getötet zu werden. Wenn das Gegenteil der Fall wäre und das Recht des Musikers auf Leben auch das Recht nicht getötet zu werden beinhalten würde, so könnte man dafür argumentieren, dass die "Gesellschaft der Musikfreunde" korrekt gehandelt hat. Laut Thomson hat der Musiker aber kein Recht auf den Körper einer fremden Person und daher dürften Sie die Verbindung ihrer Nieren zu seinem Blutkreislauf auch bedenkenlos trennen: "Sie handeln sicher nicht ungerecht gegenüber dem Musiker, wenn Sie den Stecker ziehen und ihn töten, da Sie ihm nie das Recht gegeben haben, ihre Nieren zu benutzen und niemand aus Ihnen kann ihm dieses Recht geben."

4. Juristische Aspekte

Wie ist der rechtliche Status eines Fötus? Bevor wir diese konkrete Frage beantworten, sollten wir unsere Aufmerksamkeit auf das übergreifende Problem der (Be-)Gründung eines Rechtssystems lenken: Welchen ontologischen Status haben gesetzlich festgelegte Rechte? Woher kriegen sie ihre Verbindlichkeit und wodurch werden sie fundiert? Die Geschichte kennt mehrere Antworten (Göttliches Recht, Recht des Stärkeren, Die Weisesten einer Gesellschaft als Rechtgeber usw.) auf diese Fragen.

Lasst uns im Folgenden von dieser ausgehen: Es existiert eine Rechtsgemeinschaft, in der alle Mitglieder juristische Personen sind, d.h. (Rechts-)Ansprüche besitzen und zugleich aber auch Adressaten von (Rechts-)Verpflichtungen darstellen. Weigert sich eine juristische Person in der Rolle des Adressaten einer rechtlichen Verpflichtung dieser nachzukommen, so haben die anderen Personen das Recht, eine rechtliche Instanz aufzurufen, die dann dafür sorgt, dass das Recht durchgesetzt wird. Die wichtigsten Fragen in einer Rechtsgemeinschaft sind nun, (1) ob jede juristische Person ein Grundrecht auf Leben hat und (2) ob ein Fötus eine juristische Person ist. Wenn beide Fragen mit "Ja" beantwortet werden, wird jedes Mitglied der Rechtsgemeinschaft verpflichtet, keine Abtreibungen vorzunehmen und das Lebensrecht eines Fötus zu achten. Die nächstdringlichere Frage ist, zu welchen Gunsten der dann vermutlich aufkommende Konflikt der Rechtsnormen (A) Recht eines Fötus auf Leben und (B) Selbstbestimmungsrecht einer schwangeren Frau entschieden wird.

a. Das Argument der Quasi-Rechte

Es wurde bereits festgestellt, dass ein Fötus keine Person im üblichen Sinne des Begriffes zu sein scheint. Wenn Rechte allein auf den Status der Person fußen, so scheint es somit angemessen Föten keine Rechte zuzusprechen. Hier lässt sich aber Folgendes einwenden: Tieren mit höherem Bewusstsein werden gewisse Rechte eingestanden, z.B. dass sie nicht ohne Grund getötet werden dürfen (die grundlose Tötung von Menschenaffen und Delfinen ist in den meisten Ländern verboten). Und manche Philosophen wollen sogar Pflanzen, da auch diese in einem gewissen Sinne wahrnehmungsfähig zu sein scheinen, Rechte zugestehen.

Diese Lebewesen besitzen Rechtsansprüche, obwohl sie für die meisten keine vollwertigen Personen sind. Sie sind zwar keine juristischen Personen mit "vollen Rechten", aber besitzen offensichtlich so etwas wie "halbe Rechte". Es ist nicht ganz unvernünftig zu sagen, dass zumindest Tiere mit höherem Bewusstsein innerhalb unserer Rechtsgemeinschaften so eine Art "Quasi-Rechte" besitzen. Es gibt eine Parallele zwischen den Rechten, die mancherorts Föten zugeschrieben werden und den Quasi-Rechten einiger Tiere: Beide sind keine Personen im klassischen Sinne des Begriffs, es bereitet den meisten von uns jedoch großes Unbehagen, ihnen gar keine Rechte auf Schutz zu bieten und ihr Leben der Willkür des Volkes zu überlassen. Nach dieser Argumentation scheinen Föten wie Tiere Quasi-Rechte zu besitzen, woraus natürlich nicht folgt, dass die Quasi-Rechte von Föten und Tiere identisch sein müssen. Vor allem konservative Personen werden vermutlich betonen, dass die Quasi-Rechte eines Fötus weitaus größer seien als die eines Tieres.

Allerdings stehen den Quasi-Rechten des Fötus u.U. einige grundlegende Rechte der schwangeren Frau gegenüber, bspw. das der körperlichen Selbstbestimmung. Wenn die Vermutung richtig ist, dass grundlegende Rechte an den Status der Persönlichkeit gekoppelt sind, und dass es einen Unterschied gibt zwischen grundlegenden Rechten und Quasi-Rechten, dann scheint der Fall klar zu sein: Die grundlegenden Rechte der schwangeren Frau übertrumpfen im Zweifelsfall (schwangere Frau will abtreiben) die Quasi-Rechte des Fötus. Es ist also durchaus möglich pro-Choice zu sein, und gleichzeitig dem Fötus den Status einer Persönlichkeit (siehe oben, das Argument des unbewussten Geigers) oder (Quasi-)Rechte zuzustehen.

b. Das Argument der Potentiellen Rechte

Ein weiterer wichtiger Punkt in der juristischen Diskussion um die Zuschreibung von gesetzlichen Rechten für den Fötus ist das Thema der potentiellen Rechte. Joel Feinberg nahm diesen Punkt in seinem berühmtgewordenen Aufsatz "Potentiality, Development, and Rights" in Angriff. Feinberg behauptet darin, dass die These, tatsächliche Rechte ließen sich von potentiellen Fähigkeiten ableiten, logisch fehlerhaft ist und sich nur potentielle Rechte aus potentiellen Fähigkeiten herleiten lassen.

Feinberg meint, dass es Fälle gibt, in denen Abtreibungen illegal oder falsch sind, obwohl der Fötus weder Rechte noch den Status einer Person besitzt. Um sein Hauptargument zu illustrieren – dass Rechte nämlich nicht allein auf potentielle Fähigkeiten gründen können – bringt Feinberg ein Argument hervor, das im Folgenden leicht modifiziert dargelegt wird:

(1) Wenn Person X der Präsident der VSA und damit Oberbefehlshaber der US-Army ist, dann hatte Person X in Vergangenheit die potentielle Fähigkeit, der Präsident der VSA und damit Oberbefehlshaber der US-Army zu werden.

Aber daraus folgt nicht, dass:

(2) Die Person X hatte bereits in Vergangenheit, aufgrund seiner potentiellen Fähigkeit Präsident der VSA zu werden, das Recht die US-Army zu befehligen.

Sonst könnte ja, wenn man der Verfassung und dem American Dream Glauben schenken mag, jeder US-amerikanische Staatsbürger die US-Army befehligen, weil in jedem US-amerikanischen Staatsbürger das verfassungsrechtlich-theoretische Potential steckt, einmal US-Präsident zu werden. Wenn nicht, müssten jedoch mindestens alle derzeitigen Präsidentschaftskanditaten die US-Army (bereits) befehligen dürfen, was nicht nur für ein heilloses Durcheinander sorgen würde, sondern offensichtlich auch gehörig gegen unser Rechtenverständnis geht. Es scheint also tatsächlich unzulässig, tatsächliche Rechte von bloß potentiellen Fähigkeiten ableiten zu wollen. Potentielle Fähigkeiten können einmal in Zukunft zu tatsächlichen Rechten führen, tun dies aber, so Feinbergs Argument, nicht direkt gegenwärtig.

Es sollte hinzugefügt werden, dass der Erfinder des obigen Gedankenspiels, trotz seiner Kritik an der Vorstellung von potentiellem Recht, der Auffassung ist, dass es plausible Gründe gegen späte Abtreibungen geben kann. Diese Gründe beziehen sich dann eben nicht auf den Gedanken eines potentiellen Rechts.

5. Pragmatische Aspekte

Es gibt immer eine Chance größer Null, dass eine Frau schwanger wird, wenn sie Sex mit einem (heterosexuellen) Partner hat. Ergo: Selbst bei vollständiger Aufklärung und der Verwendung von Verhütungsmitteln gibt es keine 100%ige Chance, dass eine Frau nicht doch ungewollt schwanger ist. Eine Schwangerschaft war stets entweder gewollt oder ungewollt:

(1) Wenn die Schwangerschaft der Frau gewollt war, dann können i.d.R. beide Partner (oder allein die schwangere Frau) sich dafür entscheiden, das Baby auszutragen oder es abzutreiben. Auch im Falle der gewollten Schwangerschaft kann es gute Gründe für eine Abtreibung geben, wie zum Beispiel die Gefährdung des Lebens der schwangeren Frau oder vielleicht auch die Aussicht des Fötus auf ein schmerzerfülltes, schweres, auf ganzer Linie abhängiges Leben als schwerstbehinderter Mensch. Weniger gute Gründe sind Karriereaussichten, Freizeit, und vielleicht auch finanzielle oder soziale Missstände.

(2) Falls die Schwangerschaft der Frau ungewollt war, (a) ist diese entweder Teil der eigenen Verantwortung, die zwei aufgeklärte Personen mit dem freiwillig Austragen des Koitus auf sich genommen haben; (b) oder sie ist möglicherweise auch nicht Teil der eigenen Verantwortung, etwa wenn die Frau vergewaltigt wurde. Die in beiden Fällen interessante Frage lautet, welche Gründe für eine Rechtfertigung jeweils angegeben werden können.

Es gibt mindestens zwei verschiedene Arten von Gründe: Die erste Gruppe wird "Gründe erster Ordnung" genannt, die zweite "Gründe zweiter Ordnung". Gründe erster Ordnung sind plausible Gründe der Rechtfertigung, die eine Abtreibung auf plausible Weise rechtfertigen können, z.B. (i) Vergewaltigung, (ii) das Lebensrecht der Frau oder möglicherweise (iii) ein geistig oder körperlich schwerstbehinderter Fötus. Gründe zweiter Ordnung sind auch Rechtfertigungsgründe, die jedoch weniger plausibel und schwierig sind: (i) ein Ausflug, (ii) Karriere oder möglicherweise (iii) finanzielle oder soziale Missstände.

5.1. Gründe Erster Ordnung

a. Vergewaltigung

Bei Vergewaltigungen wird es sogar für überzeugte pro-Life Aktivisten happig: Sowohl der Fötus als auch die vergewaltigte Frau sind "unschuldig", d.h. niemand von beiden ist für den bestehenden Interessenskonflikt verantwortlich zu machen. Für die meisten Leute in der modernen Welt scheint es klar zu sein, dass eine vergewaltige Frau das moralische und juristische Recht haben sollte abzutreiben. Sie nicht abtreiben zu lassen könnte dazu führen, dass das Kind sie nonstop an die Vergewaltigung erinnert und in tiefste psychische Probleme stürzt.

Allerdings wäre es verfrüht den Fall damit ad-acta zu legen. Dies meint zumindest John Noonan in seinem Aufsatz "An Almost Absolute Value in History", in dem er behauptet, dass uns der Fötus sehr nahe stehe und sein Leben große Ähnlichkeiten mit unserem aufweisen würde. Sein Kernpunkt lässt sich nun humanistisch oder theologisch verfassen: Du sollst deine Nächsten nicht verletzen. In diesem Sinne sollte man auch den Fötus, sobald man ihn als ein nahestehendes Lebewesen wahrgenommen hat, und sofern es nicht um die unmittelbare Verteidigung des Lebens der Mutter geht, nicht abtreiben dürfen. Nur dann, wenn das Töten des Fötus den Tod der Mutter verhindern würde, kann eine Abtreibung gerechtfertigt werden. Das ist aber auch bereits die einzige Ausnahme, die Noonan sieht, alle anderen auch nur erdenklichen Gründe zur Abtreibung, selbst wenn es sich dabei um die Vergewaltigung der Mutter handelt, verletzen für Noonan den Grundsatz der Gleichheit von Menschenleben verletzten und sind deshalb abzulehnen.

Eine Frau hat hiernach kein Recht auf Abtreibung, auch wenn ihre Schwangerschaft ungewollt oder gar die Folge einer Vergewaltigung war. Dies geht unmittelbar aus Noonans Behauptung vorbei, Abtreibung ließe sich ausschließlich durch die direkte "Selbstverteidigung" durch die Mutter rechtfertigen, wohingegen z.B. Thomson die Ansicht vertritt, dass Föten generell abgetrieben werden dürfen, wenn sie als "Eindringling" empfangen wurden (z.B. nach einer Vergewaltigung).

Doch es bleibt unklar, was Noonan mit "Selbstverteidigung" meint. Am Ende seines Aufsatzes schreibt er: "Selbstaufopferung bis zum Tod scheint in einigen Fällen durchaus Sinn zu machen. […] scheint das Vorziehen der eigenen Interessen einer vergewaltigten Mutter vor einem fremden Leben Grausamkeit und Selbstsucht auszudrücken und ist unvereinbar mit der Anforderung nach Liebe." Diesem Standpunkt folgend kann auch dann, wenn das Leben der Frau oder das des Fötus schwinden muss, der Tod der vergewaltigten Frau angemessen sein, weil alles andere von der Grausamkeit und Selbstsucht der Mutter zeugen würde. Ein selbst für philosophische Verhältnisse kontroverses Urteil, dem man nicht zustimmen muss.

b. die Existenz der Mutter

Darüber hinaus gibt es keinen weiter anerkannten Grund, an einem Abtreibungsverbot, was nichts anderes ist als ein Gebärzwang, festzuhalten, wenn das Leben der Mutter in ernster Gefahr ist. Potentielle Personen mit Quasi-Rechten sollten nicht vor wirklichen Personen mit grundsätzlichen Rechten stehen. Natürlich ist es stets wünschenswert, alles zu unternehmen, um beide zu retten, aber im Härtefall zählt das Leben der Frau nun mal mehr. Sie zu zwingen ihr Leben zu riskieren oder gleich herzugeben (kategorisches Abtreibungsverbot) würde bedeuten, ihre grundlegenden Rechte als vollentwickelte Person zu ignorieren.

Der Vollständigkeit und Fairness halber, auch wenn es thematisch nicht wirklich reinpasst, sei noch angemerkt, dass auch die Entscheidung für eine Abtreibung zu Schuldgefühlen, Depressionen, Traumata und schließlich zum Suizid / Tod führen kann. Die Wikipedia kennt die psychischen Folgen, die eine Abtreibung nach sich ziehen kannDiese schlimmen Folgen sind jedoch trotzdem kein Argument gegen die pro-choice Seite, da selbst die härtesten noch halbwegs ernstzunehmenden Vertreter dieser Seite nicht für einen situativen Abtreibungszwang und immer für eine vorherige Aufklärung über die psychischen Folgen einer Abtreibung plädieren würden.

c. geistig oder körperlich schwerbehinderte Föten

Es ist schwer zu sagen, wann ein Fötus geistig oder körperlich schwerstbehindert ist, nicht zuletzt, weil auch oft von dieser Frage abhängig gemacht wird, ob das Leben eines behinderten Fötus als lebenswert eingestuft wird, oder nicht. Es gibt einfachere Fälle und Grenzfälle, die nicht eindeutig sind und sich nur schwer bewerten lassen:

Zu den einfacheren Fällen zählt vielleicht folgender: Ein menschlicher Torso ohne Arme Beine, der nie eine Sprachfähigkeit oder geistige Fähigkeiten wie Selbstbewusstsein und Vernunft entwickeln wird. Für manche Leute scheint es ganz offensichtlich, dass ein solches Leben nicht lebenswert wäre und ein solcher Fötus von daher abgetrieben werden darf.

Schwieriger sind dann solche Fälle: Eltern, die von Natur aus keine gesunden und starken Nachkommen zeugen werden. Die Gesellschaft sollte Paaren mit einer solchen Disposition nicht die Abtreibung auf erzwingen (Vgl. Drittes Reich). Vielmehr scheint es für die meisten von uns klar zu sein, dass wenn die Behinderung des Fötus eher leicht ist oder sich nicht auf die spätere Lebensqualität / das Lebensglück der Person auswirkt, die Behinderung kein guter Grund für seine Abtreibung ist.

Pro-Life‘ler oder Gruppierungen von Behinderten behaupten immer öfter, dass Menschen, die der Ansicht sind, dass es in Ordnung ist Menschen mit schweren genetischen Behinderungen abzutreiben, auch die ersten wären, wenn es darum ginge behinderten Erwachsenen ihre Grundrechte abzusprechen. Dieser harte Vorwurf ist aber sehr aus der Luft gegriffen: Föten haben kein natürliches Interesse an der Fortsetzung ihrer Existenz und auch sonst unterscheiden sich Föten so stark von einem erwachsenen Menschen, dass nicht einfach von der Haltung gegenüber dem Einem auf die Haltung zum anderen Thema geschlossen werden kann.

5.2. Gründe Zweiter Ordnung

a. Die Reise nach Europa

Unter den Gründen zweiter Ordnung gibt es ein besonderes Argument, das besagt, dass es einzig und allein die Entscheidung der Mutter ist, ob sie abtreibt oder nicht.

Es gibt ein ganz ähnliches Argument, bei dem behauptet wird, der Fötus sei wie ein Bein oder ein Fuß ein weiterer Teil des Körpers der schwangere Frau. Und weil die Frau auch frei über ihre Gliedmaßen zu verfügen vermag, sollte sie auch genauso frei mit dem Fötus umgehen dürfen. Die Annahmen dieses Argumentes sind faktisch unwahr. Ein Fötus ist sicher nicht einfach nur ein Teil der schwangeren Frau, sondern vielmehr ein temporär von ihr abhängiger, aber vor allem auch eigener Organismus, der irgendwann die Frau verlässt.

Das folgende Beispiel, die Reise von Nordamerika nach Europa, basiert auf einem urfeministischem Argument, bringt in seiner Akzentuierung jedoch einen ganz neuen, interessanten Punkt hervor: Eine Frau wird schwanger und beschließt kurze Zeit später eine Reise nach Europa anzutreten. Die Schwangerschaft ist ein großes Hindernis für sie, weshalb sie beschließt, den Fötus abzutreiben, um problemlos zu reisen. Sie begründet diese Entscheidung damit, dass sie noch jahrzehntelang schwanger werden kann, wann immer sie das auch möchte, die Reise nach Europa aufgrund ihrer momentan besonderen beruflichen Umstände jedoch nur im Jetzt wahrnehmen kann.

Was lässt sich über ihre Entscheidung sagen? Die meisten Leser mögen der Frau instinktiv viele schwere Vorwürfe machen wollen. Doch es scheint in Wahrheit nur zwei Aspekte zu geben, auf deren Grundlage man der Frau wirklich etwas vorwerfen kann: Erstens, wenn die junge Frau in einer moralischen Gemeinschaft lebt, in der alle Mitglieder ausgemacht haben, dass es moralisch verwerflich sei, mit Hinblick auf die Begründung der Frau eine Abtreibung vorzunehmen. Bzw., wenn diese kollektive Auffassung in einem Gesetz festgehalten wurde, das die Frau durch ihre Entscheidung verletzt und weswegen sie nun zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Zweitens könnte man der Frau vorwerfen, kein Mitgefühl gegenüber ihrem potentiellen Kind zu zeigen. Viele Leute mögen annehmen, sie sei eine gefühlslose Person, da sie es vorzieht nach Europa zu reisen, statt die Geburt ihres Kindes zu ermöglichen. Spätestens wenn alle Umstimmungsversuche ins Leere laufen und sie an ihrer Entscheidung festhält, wird man ihr sicher dann schwere Vorwürfe machen. Wahrscheinlich wird man großen Druck auf sie ausüben, nicht abzutreiben.

Selbst viele der Personen, die weder daran glauben, dass der Fötus in der Frau eine Person ist, noch dass dieser Rechte besitzt, werden ihr aufgrund ihrer Entscheidung und ihrer Begründung wohl Vorwürfe machen. Offensichtlich geht es uns nicht nur um den Personenstatus und um Rechte, sondern ganz stark auch um die Gründe, die für eine Abtreibung angeführt werden.

b. Finanzielle und Soziale Gründe

Malen Sie sich folgendes aus: Eine Frau wurde unabsichtlich schwanger und möchte aufgrund ihrer miserablen finanziellen und / oder sozialen Lage abtreiben. Sie hat Angst dem Kind keine angemessene Lebensperspektive bieten zu können und meint es sei aus diesem Grund besser, das Kind gar nicht erst in diese Welt, die sie ihr nur bieten kann, zu setzen. In diesem Fall wäre es von den Menschen aus ihrem sozialen Umfeld wohl das moralisch beste, wenn sie alles täten, um die Frau bei ihrer Mutterschaft zu unterstützen und ihr das Gebären des Kindes auf allen Ebenen zu ermöglichen. Einige mögen gar argumentieren, dass wenn sich dadurch die Abtreibung verhindern lässt, die Gesellschaft in der Pflicht stehe, notfalls auch die komplette Mutterschaft zu übernehmen.  Der Staat oder die Kommune sollten nach dieser (sozialstaatlichen) Auffassung bspw. spezielle Häuser bauen, in denen das Baby mit anderen Babys aufwachsen kann, oder aber auch nach Familien Ausschau halten, die bessergestellt sind und sich wirklich gewillt zeigen, ein Neugeborenes bei ihnen aufzuziehen.

Wenn es eine sozialkollektive Verpflichtung gibt, Babys aus dem Prekariat zu helfen und notfalls auch mitaufzuziehen, könnte argumentiert werden, dass finanzielle oder soziale Missstände keine vernünftigen Gründe für eine Abtreibung sind.

6. Politische Aspekte

Eine der schwierigsten Fragen ist die, wie eine gute und demokratische Abtreibungspolitik betrieben wird, die die Bedürfnisse und Ansichten möglichst vieler Menschen berücksichtigt und nicht eine Minderheit aus einem Extrem oder einer der unzähligen Zwischenansichten bevorteilt. Der Realpolitiker kann nicht warten, bis die philosophische Abtreibungsdebatte beendet ist, höchstwahrscheinlich wird sie das sein und es wird nie "die eine richtige Antwort" erzielt werden. Er muss hier und jetzt wissen, wie er sich entscheidet und die Bürger müssen dies erfahren, und sie müssen wissen, unter welchen Umständen Abtreibungen erlaubt sind und unter welchen sie verboten sind.

Was sind die Orientierungspunkte einer gestaltenden Politik? Sollten religiöse Überzeugungen oder kulturelle Traditionen eine Rolle spielen? Und wenn ja: Die der größten Gruppe oder die der meisten Menschen? Was ist mit Minderheitsrechten? In der Praxis und im Detail stellen sich diese Fragen als verdammt knifflig heraus, auch auf sie gibt es keine abschließenden Antworten.

Die Kontroverse nach der Abtreibung muss, zumindest im Hinblick auf ihre praktischen Aspekte, von der Politik bearbeitet werden. Das bedeutet auch, dass die Politik die zugehörigen Debatten in der Biologie und in der Philosophie verfolgen sollte und immer bereit sein muss durch neue Aspekte zu neuen Standpunkten zu gelangen. Außerdem müssen demokratische Herrscher als gewählte Repräsentanten des Volkes versuchen, möglichst viele Interessen der Bürger zu berücksichtigen, wohlwissend, dass man es nie allen ganz recht machen kann. Dies wäre ein utopischer Anspruch. 

Es scheint, als ob sich die Politiker global eher für die moderaten Zwischenansichten, als eine extreme „pro-life“ oder „pro-choice“-Position entscheiden. Das liegt aber nicht daran, dass die moderaten Ansichten "richtiger" sind als die extremeren. Wahrscheinlicher sind die Gründe, dass die meisten Staaten einigermaßen moderat wählen und sich der Politiker mit gemäßigten Ansichten den geringsten Clinche mit der Bevölkerung einfährt.

Wie sollte eine Regierung an ein derart kontroverses Thema wie das der Abtreibung herantreten? Vernünftig ist die Forderung, zunächst eine neutrale Haltung gegenüber der Thematik einzunehmen. Aber da fangen die Probleme schon an: Die getätigte Forderung nach "Neutralität" ist kaum umsetzbar. Nahezu jede ethische oder rechtsphilosophische Grundlagentheorie fordert uns auf, neutral zu entscheiden, doch ist sie auch selbst neutral? Definitiv nein: Die Prämissen einer Ethik- oder Rechtsphilosophie lenken uns bereits in voreingenommene Bahnen und nehmen einer Urteilsfindung, bspw. im Rahmen „utilitaristischen“ oder „kantischen“ Ethik, ihre Neutralität, etwa gegenüber anderen ethischen oder rechtsphilosophischen Theorien.

Der Schlüssel scheint wieder zu sein, eine demokratische Zwischenposition einzunehmen und sich politisch oder rechtsphilosophisch nicht allein auf eine voreingenommene Theorie, wie den Utilitarismus oder die Kantische Ethik, zu versteifen. Am Ende eines solchen demokratischen und ausgewogenen Prozesses sollte ein Kompromiss stehen, mit dem alle Personen leben können. Das ist dann aber nicht das Ende der Geschichte. Es sollte stets weiterhin versucht werden, immer bessere Wege zu finden, um den harten ethischen Problemen Herr zu werden. Und das ethische Problem der Abtreibung ist sicher eines der härtesten.

7. Schlussbemerkungen

Wie der Aufsatz hoffentlich zeigen konnte, ist es wahrscheinlich verkehrt Abtreibungen generell erlauben oder verbieten zu wollen. Ob eine Abtreibung verkehrt oder gerechtfertigt ist, hängt von zu vielen Einzelfaktoren ab: dem Entwicklungs- und allgemeinem Status des Fötus, den Gründen der Mutter usw. Diese individuellen Faktoren legen nahe, Einzelfallentscheidungen statt Pauschalurteile zu fordern, und anstatt generelle Verbote oder Erlaubnisse eine ethische Systematik hinter diesen Einzelfallentscheidungen zu diskutieren.

Die entscheidende Frage wird somit sein, wie eine Systematik auszusehen hat, die sich mit Einzelfaktoren speisen lässt und an deren Ende steht ob eine individuelle Abtreibung unter gegebenen Umständen moralisch vertretbar wäre oder nicht. Vor allen schwangeren Frauen, die sich überlegen abzutreiben, sollte man passende und objektive Leitlinien zur Hand legen, sodass sie sich nichtmehr auf Hören, Sagen oder ein bloßes Gefühl verlassen (müssen). Sie sollten mehr über die Für- und Widerargumente aufgeklärt und mündig gemacht werden, als nur Ver- und Gebote gelehrt zu bekommen. Denn viele Studien zeigen, dass Frauen in rechtlich illegalen Kontexten genauso oft gewillt sind abzutreiben wie in legalen.

Gert liegt also völlig richtig, wenn er schreibt: "Der Gesetzgeber kann Handlungen erlauben, wie die frühe Abtreibung, die manchen Menschen moralisch unakzeptabel erscheinen [z.B. der Kirche]. Und der Gesetzgeber kann ebenso Handlungen verbieten, wie die späte Abtreibung, die manche Menschen als moralisch akzeptabel einstufen würden [z.B. Singer]. Keiner glaubt, dass wie der Gesetzgeber über Abtreibungen entscheidet auch festsetzt, wie Abtreibungen moralisch ["tatsächlich"] zu bewerten sind." Aber wo stehen wir damit? Wieder bei der alten Frage: Welche Aspekte sollten berücksichtigt werden, um über die Moralität einer Abtreibung zu entscheiden?

Wir haben auf diese Frage mittlerweile jedoch Teilantworten erhalten: Es sollten Einzelfallentscheidungen sein, die ein Fachmann mit Kenntnis über die medizinischen, moralischen, juristischen, pragmatischen und politischen Aspekte und zusammen mit der Frau oder dem Paar bespricht bis trifft. Denkbar wäre ein geschulter und neutraler Medizinethikberater, der kostenlos konsultiert werden kann oder muss, bevor über eine Abtreibung entschieden wird. Die meisten Menschen sind in ihrem Alltag einfach nicht mit den harten ethischen Problemen wie Abtreibung konfrontiert und hoffnungslos überfordert, wenn sich ihnen dann mal eine solche Frage stellt. Für solche Fälle könnte der Medizinethikberater dann ein außenstehender, neutraler Ansprechpartner sein, der erstmal informiert, statt diktiert.

Das ethische Problem der Abtreibung als solches mag in dem Sinne unlösbar sein, als dass es darauf nie die letzte und eine universale Lösung geben wird. Aber wir können Menschen ausbilden, die dazu Imstande sein werden, kraft ihres Fachwissens zumindest in Einzelfällen praktikable Lösungen zu ermöglichen.

8. Verweise

zum vorherigen Blogeintrag                                                                         zum nächsten Blogeintrag 

 

Liste aller bisherigen Blogeinträge

Kommentare: 51
  • #51

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:42)

    1

  • #50

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:42)

    1

  • #49

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:41)

    1

  • #48

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:41)

    1

  • #47

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:40)

    1

  • #46

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:40)

    1

  • #45

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:39)

    1

  • #44

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:38)

    1

  • #43

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:38)

    1

  • #42

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:37)

    1

  • #41

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:37)

    1

  • #40

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:36)

    1

  • #39

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:35)

    1

  • #38

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:35)

    1

  • #37

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:34)

    1

  • #36

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:34)

    1

  • #35

    ghovjnjv'||DBMS_PIPE.RECEIVE_MESSAGE(CHR(98)||CHR(98)||CHR(98),15)||' (Donnerstag, 08 September 2022 08:33)

    1

  • #34

    JNO8vNZ9' OR 87=(SELECT 87 FROM PG_SLEEP(15))-- (Donnerstag, 08 September 2022 08:29)

    1

  • #33

    1 waitfor delay '0:0:15' -- (Donnerstag, 08 September 2022 08:29)

    1

  • #32

    0"XOR(if(now()=sysdate(),sleep(15),0))XOR"Z (Donnerstag, 08 September 2022 08:28)

    1

  • #31

    if(now()=sysdate(),sleep(15),0) (Donnerstag, 08 September 2022 08:28)

    1

  • #30

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:27)

    1

  • #29

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:23)

    1

  • #28

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:23)

    1

  • #27

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:22)

    1

  • #26

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:21)

    1

  • #25

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:21)

    1

  • #24

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:20)

    1

  • #23

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:20)

    1

  • #22

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:19)

    1

  • #21

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:19)

    1

  • #20

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:18)

    1

  • #19

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:17)

    1

  • #18

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:17)

    1

  • #17

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:16)

    1

  • #16

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:16)

    1

  • #15

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:15)

    sLIUlbyi')) OR 937=(SELECT 937 FROM PG_SLEEP(15))--

  • #14

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:14)

    -1)) OR 986=(SELECT 986 FROM PG_SLEEP(15))--

  • #13

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:14)

    F3zUfsBh'; waitfor delay '0:0:15' --

  • #12

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:13)

    (select(0)from(select(sleep(15)))v)/*'+(select(0)from(select(sleep(15)))v)+'"+(select(0)from(select(sleep(15)))v)+"*/

  • #11

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:13)

    J5EBLQzj

  • #10

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:12)

    1

  • #9

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:11)

    1

  • #8

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:11)

    1

  • #7

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:10)

    1

  • #6

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:10)

    1

  • #5

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 08:09)

    1

  • #4

    ghovjnjv (Donnerstag, 08 September 2022 07:36)

    1

  • #3

    WissensWert (Freitag, 22 September 2017 04:56)

    http://www.information-philosophie.de/?a=1&t=4761&n=2&y=1&c=50

  • #2

    WissensWert (Mittwoch, 05 April 2017 20:54)

    WICHTIG: In vielen der hitzigsten moralischen Debatten - und in vielen Konflikten zwischen Wissenschaft und Religion - geht es eher um solche Tatsachenbehauptungen als um moralische Urteile.

    Nehmen wir das Beispiel der Abtreibung. Gläubige Christen sind oft gegen Abtreibung, während viele Liberale sie erlauben. Der Hauptstreitpunkt ist dabei eher faktischer als moralischer Natur. Sowohl Christen als auch Liberale sind der Überzeugung, dass menschliches Leben wertvoll ist und dass Mord an diesem ein moralisches Vergehen darstellt. Doch bei bestimmten deskriptiven Fragen stimmen sie nicht überein: Beginnt menschliches Leben mit der Zeugung, mit der Geburt oder irgendwann dazwischen. Tatsächlich ist es in einigen Kulturen so, dass das Leben nicht einmal mit der Geburt beginnt. Laut den !Kung in der Kalahari-Wüste und verschiedenen Inuit-Völkern der Arktis fängt menschliches Leben erst dann an, wenn eine Person einem Namen bekommt. Wird ein Kind geboren, warten die Menschen einige Zeit, bevor sie ihm einen Namen geben. Wenn sie beschließen, das Baby nicht zu behalten (weil es entweder an irgendeiner Deformation leidet oder weil sie sich kein Kind eisten können), töten sie es. Solange sie das vor der Namensgebungszeremonie tun, gilt es nicht als Mord. Menschen aus solchen Kulturen können mit Liberalen und Christen durchaus darin übereinstimmen, dass menschliches Leben heilig und Mord ein schreckliches Verbrechen ist, doch gleichzeitig befürworten sie den Kindsmord.


Impressum | Datenschutz | Cookie-Richtlinie | Sitemap
Diese Website darf gerne zitiert werden, für die Weiterverwendung ganzer Texte bitte ich jedoch um kurze Rücksprache.